Nobilitierungen (entspricht dem Kapitel 7

Nobilitierungen (entspricht dem Kapitel 7.2 der gedruckten Arbeit)

 

 

Uradel und Briefadel

Um von Adelsbriefen sprechen zu können, muss als erstes festgelegt werden, was darunter verstanden wird: Der Adel als Gruppe kann in zwei Kategorien unterteilt werden, in den älteren Uradel und den jüngeren Briefadel. Mit Uradel[1] bezeichnet man vor 1350, einem eher willkürlichen Stichdatum, entstandenen Adel, welcher in der Überzeugung späterer Generationen, wohl insbesondere auch derjenigen Adligen, die sich ihm zugehörig fühlten, schon seit Urzeiten bestand. Demgegenüber steht der Briefadel; er stellt die spätestens seit dem fünfzehnten Jahrhundert[2] vorherrschende Form sozialen Aufstiegs dar und löste in dieser Funktion den Ritterschlag ab, der zumindest während einer gewissen Zeit parallel dazu bestand. Das Recht, eine solche Standeserhebung vorzunehmen, galt als ausschliesslich kaiserliches Recht. Mit der Zeit wurde dieses Monopol aber aufgeweicht; einerseits durch vom Kaiser privilegierte Fürsten (Hofpfalzgrafen), andererseits ging mit bestimmten Ämtern automatisch eine Standeserhebung einher (Amtsadel) – und schliesslich wird es bestimmt auch vorgekommen sein, dass das kaiserliche Recht usurpiert wurde. Das kaiserliche Selbstverständnis als «Quell» aller Standeserhebungen[3] konnte nämlich dann in scharfen Gegensatz zur Ansicht eines Fürsten des Reiches geraten, wenn durch die Nobilitierung ein Untertan Privilegien gegenüber seinem Fürsten erwarb.[4]

Interessant ist, dass gerade Stände der Eidgenossenschaft (St. Gallen, Bern, Solothurn, Genf) als Kollektiv das Recht hatten, Standeserhebungen vorzunehmen[5], worüber der Rat der jeweiligen Stadt entschied. Im Falle Solothurns galt diese Adelsbestätigung aber nur ausserhalb der Stadtgrenzen.[6]

 

 

 

Nobilitierungen mittels Adelsbriefen, also Erhebungen in den Adelsstand, sind abzugrenzen gegenüber der Ausstellung von Wappenbriefen. Diese sind jenen vergleichbare kaiserliche Dokumente, welche dem Empfänger ein Wappen verleihen oder ein von diesem bereits besessenes bestätigen oder verbessern. Zu Beginn der Neuzeit wurden viel häufiger Wappenbriefe ausgestellt als Adelsbriefe.[7] Später stieg aber der Anteil der Adelsbriefe gegenüber dem Anteil der Wappenbriefe; damit sank ihr Wert, dafür war die Nobilitierung nun nicht mehr ganz wenigen vorbehalten. Die Funktionen eines Wappenbriefes wurden in den nun häufiger verwendeten Adelsbrief integriert. So enthält der Brief Falquet neben der Standeserhebung auch eine Wappenbesserung.

 

Die Nobilitierungspraxis veränderte sich also im Laufe der Zeit. Der Kreis derer, die sich ein Adelsdiplom leisten konnten und wollten, vergrösserte sich, so dass im 18. Jahrhundert der Erwerb einer solchen Urkunde für einen Bürger von gewissem Wohlstand, wie es André Falquet war, eine interessante Option darstellte, seinen sozialen Status zu festigen. Das Bürgertum erhielt somit gegen das Ende einer Epoche, die 1789 enden sollte, die Möglichkeit des Eintritts in eine per definitionem exklusive gesellschaftliche Schicht, zu der es eigentlich in starkem Gegensatz stand und von der es sich schliesslich ab 1789 und im 19. Jahrhundert zu emanzipieren begann. Es gab aber gewisse Vorbehalte, die verliehenen Titel auch zu verwenden. André Falquet scheint seinen Titel nicht benutzt zu haben[8], und schon im Jahr 1782 verzichtete die Gesamtheit der adligen Familien von Freiburg i. Üe. darauf, in der Stadt von ihren Titeln Gebrauch zu machen, und ausserhalb der Stadt gegenüber Mitbürgern.[9]

Für das Gebiet der heutigen Schweiz ist es allerdings unmöglich, generelle Aussagen zu machen. Die Eidgenossenschaft ist insofern ein Sonderfall, da sie sich 1648 vom Römischen Reich löste bzw. sich zu lösen begann. Die Personen, die danach Adelstitel eines römischen Kaisers empfingen, waren also für den Kaiser gewissermassen «ausländische Adlige».

 


Das Historische Lexikon der Schweiz[10] nennt folgende Personen, die von Karl VI. geadelt wurden:

·         1717: Bayer, von; Rorschach

·         1718: Diesbach, Fridéric de; Fribourg

·         1718: Betschart; Schwyz

·         1719: Keller; Luzern

·         1721: Hartmann, Jost Bernhard; Luzern

·         1731: Harder (nachher von Hardenberg); Schaffhausen

·         1733: (de) Chemilleret; Erguel/Biel

 

Diese Liste ist natürlich keinesfalls vollständig. Die genannten Personen waren allesamt solche, die wichtigere öffentliche Ämter ausübten; so gibt es beispielsweise auch einen Artikel zum Enkel von André Falquet, Jean-Philippe Falquet, welcher im neunzehnten Jahrhundert einige bedeutende Ämter in Genf innehatte. André Falquet stellt sich aber insofern in die Reihe der genannten Personen, als dass er vom selben Kaiser eine Standeserhebung empfing – wie viele das insgesamt waren, darüber haben wir keine Angaben.

 

Kosten

Eine Nobilitierung war wenigstens im Normalfall mit Kosten verbunden, insbesondere mit Kanzleigebühren. Uns ist leider kein Taxregister der Kanzlei Karls des VI. bekannt, das darüber Aufschluss geben könnte, was die exakten Taxen waren. Um dennoch einen Eindruck von den Kosten zu geben, ziehen wir den Artikel von Claudia Kajatin in: Niederhäuser, S. 207 heran: «Unzweifelhaft ist, dass die Urkunden[11] ein deutliches Zeichen für die wirtschaftliche Potenz einer Familie sind, wenngleich der finanzielle Aufwand für den Erhalt eines Diploms nicht überschätzt werden darf, der neben den Kanzleigebühren, den Reisekosten sicherlich auch Geld und Geschenke für königliche Bedienstete, für Vermittler, Fürsprecher und Helfer einschloss.» In Bezug auf die Gebühren gibt Claudia Kajatin in den Anmerkungen (a.a.O., S. 209) an: «Die Taxen für Adelsbriefe konnten bei 30 Gulden, aber auch bei 100 Gulden liegen.» Allerdings ist es gefährlich, mit solchen Analogien zu operieren, denn die Angaben beziehen sich auf das fünfzehnte Jahrhundert, genauer auf die Zeit Kaiser Friedrichs III. (1440-1493), von dessen Kanzlei ein Taxregister vorliegt[12] - zwischen den Adelsbriefen unter Friedrich III. und dem Brief Falquet liegen immerhin um die 230 Jahre. Es ist gut denkbar, dass es nicht notwendigerweise einen Vermittler brauchte zur Ausstellung eines Adelsbriefes; möglicherweise reichte es, die nötige Geldsumme, zusammen mit einem guten Leumund und einer diesen bestätigenden Unterschrift, zu besitzen.

 

Form

Ein Adelsbrief besteht aus folgenden Teilen[13]:

In der Intitulatio (§ 1) steht der Name und vollständige Titel des Ausstellers, in unserem Fall des Kaisers.

Die Intitulatio ist in manchen Fällen ein kalligraphisch besonders ausgestalteter Abschnitt, bei uns jedoch eine gestempelte Seite.

Wir finden im Brief Falquet eine Selbstbezeichnung, die ganze 73 Titel umfasst; das Streben des Hauses Habsburg nach Titeln war zu diesem Zeitpunkt an einem gewissen Höhepunkt angelangt. Erstaunlich sind die vielen auf spanische Gebiete bezogenen Titel – Karl VI. stand 1725, zumindest was Spanien selbst betrifft, längst als Verlierer des Spanischen Erbfolgekrieges fest. Trotzdem wurde der spanische Königstitel Karl VI. mit dem Friedensvertrag von Rastatt und Baden[14] zuerkannt – ohne dass dies irgendwelche faktischen Auswirkungen gehabt hätte. Stücheli dazu: «[...] Das Spanien Philipps V. [...] blieb für den Kaiser völlig tabu, obwohl er sich andererseits gerne den Besitz der spanischen Nebenländer in Nord- und Süditalien wie den Gewinn derjenigen im Westen des Reiches garantieren liess.»[15]

Zu bemerken bleibt jedenfalls, dass viele der Titel bloss zur Aufblähung der Aufzählung beizutragen scheinen und höchstens theoretischer Natur sind; gute Beispiele dafür sind die Titel eines Königs von Jerusalem und eines Herzogs von Athen.

 

 

Die Arenga (§2-3) oder Vorrede enthält Betrachtungen des Kaisers über die Anstrengungen der Menschen, die danach trachten sollten, etwas für ihre Nachkommen zu hinterlassen. Dabei sei die grösste Entschädigung für die virtus im Leben der Dank des höchsten Fürsten – also des Kaisers – und somit ein Adelsbrief.[16] Die Grosszügigkeit des Kaisers wird betont.

 

Die Inscriptio (§ 4) ist die Beschreibung des Urkundenempfängers. Sie ist verknüpft mit der Narratio, dem Beweggrund für den Aussteller, die Urkunde zu verleihen. Eingeleitet wird sie von einer Floskel, die besagt, dass man über den Empfänger aus guter Quelle unterrichtet sei[17]. Es gibt jedoch keinen Grund, dieser Behauptung allzu viel Glauben zu schenken. Die Angaben, die ein Gesuchssteller machte, wurden von der Reichshofkanzlei meist vorbehaltlos übernommen.[18]

Beim Brief Falquet erfahren wir aus diesem Abschnitt den Namen des Vaters und des Grossvaters, den Wohnsitz der Familie und die Geschäftstätigkeit. Auch der Nobilitierungsgrund wird genannt: die Lieferung von Waffen und Nahrungsmittel sowie anderen kriegswichtigen Gütern an die kaiserliche Armee im Jahr 1703 in Schwaben.

 

Im Dispositio (§ 5-11) genannten Abschnitt der Urkunde wird ausgeführt, welche Vorteile sich für den Empfänger aus der Urkunde hervorgehen. Bei einem reinen Wappenbrief wäre dieser Abschnitt ungleich kürzer und umfasste nur die § 7-9. Die Dispositio ist zusammengesetzt aus repetitiven Floskeln, die sich bis zu sieben Mal kaum variiert wiederholen.[19] Der Entschluss zur Nobilitierung sei mit gutem Gewissen gefasst worden, wird betont; André Falquet wird der Titel «von und zu» verliehen und eine Wappenbesserung wird durchgeführt. Dabei folgt eine Aufzählung, wo die Verwendung des Wappens überall möglich sei; an ihr erkennt man besonders deutlich, wie anachronistisch der über Jahrhunderte kaum veränderte Adelsbrief im achtzehnten Jahrhundert wirken musste, stammen doch die aufgezählten Verwendungsmöglichkeiten – Turniere, Kämpfe zu Fuss und zu Pferde und weitere – noch aus der Ritterzeit. Ferner wird die Lehensfähigkeit bestätigt (§ 10).

 

In der Sanctio (§ 12-13) ist der Auftrag an alle Angehörigen des Römischen Reiches enthalten, die Adligkeit des Empfängers auch tatsächlich anzuerkennen. Nach dieser Aufzählung folgt der als Pönformel bekannte Abschnitt, der jedem Zuwiderhandelnden eine Geldstrafe androht.

 

Man kann das vom Kaiser «verbesserte» Wappen mit einer Marke vergleichen, einem gesetzlich geschützten Kennzeichen, das nicht kopiert werden durfte oder von Unbefugten verwendet. Die Verletzung dieses «Markenrechts» wurde mit einer Geldstrafe von 50 Mark[20] «lötigen Goldes»[21] geahndet. Der Kaiser hätte jedoch hier faktisch kaum eine Möglichkeit besessen, die Pönformel einzufordern. Zwar waren gleichzeitig mit der Festsetzung der Nobilitierung als kaiserlichem Privatrecht im Jahre 1467 durch Friedrich III. auch Fiskalbeamte bestellt worden, die jede Zuwiderhandlung gegen eine kaiserliche Urkunde verhindern sollten[22]. Aber einerseits ist Genf als eigenständige Republik und seit 1530 mit Freiburg und Bern verbündeter Zugewandter Ort der Eidgenossenschaft ein reichsabseitiger Ort, andererseits hat der Kaiser wohl keine Untersuchungsmöglichkeiten. Sie ist also bloss floskelhafter Bestandteil des Schreibens.

 

Die Corroboratio (§ 13) oder Bekräftigungsformel umfasst die Bestätigung der eigenhändigen Unterschrift und der Anfügung des Siegels.

 

 

Im Eschatokoll (§ 13-14) finden wir das Ausstelldatum und den Ausstellort des Briefes sowie die Angabe des Regierungsjahrs.[23]

Das Eschatokoll am Schluss des Briefes muss – zumindest bei kaiserlichen Adelsbriefen – die Unterschrift des Ausstellers und des Reichsvizekanzlers enthalten. Dies sind beim Brief Falquet Karl VI. und Vizekanzler Friedrich Carl Graf von Schönborn sowie diejenige des Reichsreferendars Georgenthal, welcher der in Müller, S. 29 erwähnte Reichshofreferendar Philipp Wilderich Georgendiel von Georgenthal ist.

 

Anmerkungen zur Funktion von Nobilitierungen

Adelsdiplome wurden keineswegs grundlos ausgestellt, wie man sich denken kann. Aber man muss sich auch von der romantischen Vorstellung verabschieden, dass der Kaiser einen Untertanen – oder, wie in unserem Fall, sogar einen Nicht-Untertanen – für Verdienste gegenüber dem Römischen Reich von sich aus adelte. Es gibt zwar die automatische Nobilitierung für die Innehaber bestimmter Ämter (s.o.) und im 18. Jahrhundert sogar die automatische Nobilitierung für Offiziere in der Armee nach 10 Jahren[24]. Wir haben es hier aber mit der Standeserhebung eines Bürgers aus einer nicht dem Reich zugehörigen Stadt zu tun. Es muss also auf beiden Seiten eine Motivation für die Standeserhebung geben:

 

 

Für den Bürger:

 

·         Das Diplom stellt ein Statussymbol dar.

·         Mit ihm kann er seinen Führungsanspruch[25] in der Adelsrepublik Genf hervorheben.

·         Er erreicht eventuell Vorteile, wenn er bei Geschäften mit dem Römischen Reich oder Reichsbürgern darauf verweist.

 

 

Für den Kaiser:

 

·         Mit der Ausstellung des Diploms erreicht er, dass sich der Empfänger ihm gegenüber verpflichtet fühlt und positiv eingestellt ist.[26]

·         Es gibt einen Schein vom Ideal eines gütigen Herrschers: Verdienste werden würdig belohnt.

·         Der Empfänger wird womöglich bei weiteren Personen erreichen, dass sie dem Kaiser gegenüber wohlgesinnt sind.

·         Er kann dafür Taxgebühren einziehen.

 

Zahl der Nobilitierungen

Über die tatsächliche Zahl von Nobilitierungen besteht Unklarheit. Der Grund ist, dass solche Auszählungen äusserst mühselig sind. Von habsburgischen Kaisern seien zwischen 1519-1740 5105 Nobilitierungen vorgenommen worden[27]; eine Auszählung des Verzeichnisses von von Frank würde wahrscheinlich eine wesentlich andere Zahl ergeben. Jedenfalls steigt die Zahl von Nobilitierungen in der frühen Neuzeit gewaltig an[28]183 im Zeitraum von 1400 – 1519 stehen 2'266 alleine zwischen 1742 – 1806 gegenüber.



[1] dieser Begriff wurde gemäss ELVERFELDT S. 34 ff. um 1850 in Deutschland geprägt

[2] vgl. Frölichsthal, S. 67-119.

[3] Formulierung nach Claudia Kajatin in Niederhäuser: S. 208

[4] a.a.O., S. 71.

[5] a.a.O., S. 88: «1680 erhoben die Verwalter und der Rat von Genf drei von Jean Noblet in der Südsee entdeckte Inseln zu dessen Gunsten in den Rang einer Grafschaft; Noblet erhielt nach der Verleihungsurkunde für sich und seine Nachfahren den Titel comte»

[6] ebda.

[7] vgl. Claudia Kajatin, in Niederhäuser, S. 208.

[8] vgl. Mayor, S. 59

[9] vgl. Diesbach Belleroche

[10] http://hls-dhs-dss.ch

[11] gemeint sind hier v.a. Wappenbriefe, aber auch Adelsbriefe

[12] Paul-Joachim Heinig: Das Taxregister der römischen Kanzlei 1471-1475. Wien: Böhlau, 2001.

[13] die Angaben zum Aufbau eines «typischen« » Adelsbriefes sind entnommen aus Hildebrandt, S. 35 ff.

[14] Stücheli, S. 208

[15] a.a.O., S. 201

[16] s.o. Übersetzung Adligsprechung: ij praesertim, qui jam virtutis suae documenta edidêre, debitis ornamentorum praemijs magîs ac magìs conspicui reddantur ...

[17] s.o. Übersetzung Adligsprechung: Intelligentes itaque ex dignis fide testimonialibus

[18] vgl. Hildebrandt, S. 35.

[19] s.o. Übersetzung Adligsprechung:: … omnes'que liberi, haeredes, Posteri, et Descendentes tui legitimi orti et orituri utriusque Sexûs ...

[20] Im Brief Scherer, in Auszügen enthalten in von Fels: 60 Mark.

[21] Ausdrucksweise in Adelsbriefen in deutscher Sprache

[22] vgl. Frölichstal, S. 70

[23] s.o. Übersetzung Adligsprechung: Laxenburgi die decima quinta Mensis Junij Anno Domini Millesimo septin­gentesimo vigesimo quinto, Regnorum Nostrorum Romani decimo quarto, Hispanicorum vigesimo secundo, Hungarici et Bohemici vero decimo quinto et Bohemici verò decimo quinto.

[24] vgl. Vocelka, S. 318

[25] Falquet war ab 1734 Mitglied im Rat der Zweihundert. Es ist jedoch an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass – gemäss von Fels im Vorwort – sich eine Bürgerschaft in einer Stadt wie St. Gallen als geeinte Gruppe, im Falle von St. Gallen als konträr zum Kloster, sah und daher kein Interesse daran hatte, sich selbst zu kontrollieren in Bezug auf Vorhandensein eines Adelsbriefs.

[26] s.o. Übersetzung Adligsprechung: Faciendum Nobis putavimus, ut te Posteros'que tuos insigni quodam gratiae Nostrae Caesareae argumentô ad majora semper honoris et virtutum studia, jugeque erga Nos Germanam'que Patriam obsequium incitaremus

[27] vgl. Fröhlichstal, S. 113

[28] dies belegen auch die Untersuchungen von Riedenauer, vgl.

http://mdz1.bib-bvb.de/cocoon/bayern/zblg/ kapitel/zblg36_kap28